Statuten 

1. Wesen und Ziel

1.1 Der HCB ist ein Verein im Sinne von Art. 60ff des ZGB mit Sitz in Bülach. Er ist politisch und konfessionell neutral, darf sich aber bei Eigeninteressen wie zum Beispiel bei Sportinfrastrukturerweiterungen in einem angemessenen Rahmen in die politische Diskussion einbringen und auch Werbung in eigener Sache betreiben.
1.2 Als Ziel setzt sich der HCB die Förderung des Handballsportes.
1.3 Die aktuellen Prinzipien der Ethik-Charta von Swiss Olympics bilden die Grundlage für den Umgang im Handball Club Bülach.

2. Organisation

2.1 Vorstand
2.1.1 Der Vorstand setzt sich aus mindestens vier Mitgliedern zusammen. Er besteht aus Präsident und mindestens 3 weiteren Personen und verteilt in eigener Kompetenz die ihm gemäss Statuten und Pflichtenheft zugewiesenen Aufgaben.
2.1.2 Die Amtsperiode des Vorstandes beträgt 1 Jahr, diejenige der Rechnungsrevisoren 2 Jahre mit Wiederwählbarkeit.
2.1.3 Der Vorstand wird von der ordentlichen Generalversammlung gewählt und konstituiert sich selbst mit Ausnahme des Präsidenten
2.1.4 Pflichten:
a) Förderung der Kameradschaft und des Clubbetriebes.
b) Ausarbeitung eines ordentlichen Jahresbudgets.
2.1.5 Kompetenzen:
a) Aufnahme von Mitgliedern
b) Beizug von fachkundigen Personen für Trainings-, Meisterschaftsbetrieb und weitere Spezialaufgaben.
c) Bei Bedarf Einberufung von Quartals- oder Vereinsversammlungen.
2.2 Generalversammlung
2.2.1 Bedeutung und Einberufung:
Die GV bildet das oberste Organ des Vereins. Sie findet alljährlich einmal statt. Eine ausserordentliche GV kann durch den Vorstand einberufen werden, oder wenn dies ein Fünftel der Mitglieder verlangt.
2.2.2 Zuständigkeiten:
Die GV ist zuständig für:
a) Wahl des Präsidenten
b) Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder
c) Wahl der Rechnungsrevisoren
d) Genehmigung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung
e) Festsetzung der Jahresbeiträge
f) Genehmigung des ordentlichen Budgets für das folgende Vereinsjahr
g) Statutenänderungen
h) Mutationen, insbesondere Ausschluss von Mitgliedern
i) Erledigung aller Anträge, sofern diese mindestens 5 Tage vor der Generalversammlung im Besitze des Vorstandes sind
k) Erledigung aller übrigen Geschäfte, die nicht ausdrücklich unter die Kompetenzen des Vorstandes fallen
2.2.3 Stimmrecht und Mehrheit:
Alle Mitglieder haben in der GV das gleiche Stimm- und Wahlrecht, ausser bei Vereinsauflösung.
Bei Stimmengleichheit steht dem Vorsitzenden der Stichentscheid zu. Vereinsbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten gefasst.
2.2.4 Die Teilnahme an ordentlichen und ausserordentlichen Generalversammlungen ist für lizenzierte Spieler, die im Jahr der GV das 16. Altersjahr erreichen (und ältere), obligatorisch.
Unentschuldigtes Fernbleiben zieht eine Busse von Fr. 50.-- nach sich. Die Entschuldigung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.

3. Mitgliedschaft

3.1 Ein- und Austritt
3.1.1 Aktivmitglieder:
Der Eintritt von Aktivmitgliedern kann jederzeit durch eine schriftliche Beitrittserklärung erfolgen. Das Alter entspricht den jeweiligen Anforderungen des SHV. Der Eintritt von unmündigen Aktivmitgliedern muss durch die Eltern bestätigt werden.
Der Austritt ist bei schriftlicher Verständigung des Vorstandes jederzeit möglich. Ist der Vorstand nicht spätestens 5 Tage vor der ordentlichen GV im Besitz der Austrittserklärung, ist der Beitrag für das folgende Vereinsjahr zu entrichten.
3.1.2 Passivmitglieder:
Ein Eintritt ist jederzeit möglich, ein Austritt nur mit Kündigung auf Ende Vereinsjahr.
3.2 Ausschliessung
3.2.1 Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden auf Grund seines dem Vereinsziel nicht entsprechenden oder dem Ansehen des Vereins schadenden Benehmens.
3.2.2 Über Ausschlüsse von Mitgliedern hat die GV zu entscheiden.
3.3 Stellung von ausgeschlossenen Mitglieder
Mitglieder, die austreten oder ausgeschlossen werden, haben auf das Vereinsvermögen keinen Anspruch.
3.4 Ehrenmitglieder
Wer sich durch hervorragende Leistungen um den Club oder Handballsport im Allgemeinen verdient gemacht hat, kann zum Ehrenmitglied ernannt werden. Die Ernennung erfolgt auf Antrag des Vorstandes, in Absprache mit den Ehrenmitgliedern, an der GV durch mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder.
3.5 Versicherung
Die Versicherung ist Sache der Mitglieder.
3.5 Haftung
Die Mitglieder haften lediglich im Umfang des von der Generalversammlung festgesetzten Jahresbeitrages für allfällige das Vereinsvermögen übersteigende Vereinsschulden.

4. Schlussbestimmungen

4.1 Die Auflösung des Vereins ist nur durch die ordentliche oder ausserordentliche GV möglich, wobei der Beschluss einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Aktivmitglieder bedarf.
4.2 Nach Auflösung des Vereins fällt das Vermögen nach Abzug sämtlicher Kreditoren einem Zürcher Unterländer Sportklub zur Juniorenförderung zu. Der begünstigte Verein wird nach dem Entschluss zur Auflösung an der gleichen GV bestimmt.
4.3 Diese Statuten treten mit der Genehmigung durch die ordentliche Generalversammlung vom 20.06.07 in Kraft und ersetzen alle früheren Bestimmungen.